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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der AGB

I. Für alle unsere Verkaufsgeschäfte und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das gilt auch, wenn der Käufer etwa eigene abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat.

II. Andere AGB haben keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen abweichende Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§ 2 Leistungsumfang

I. Angaben und Abbildungen in Prospekten, Anzeigen, Katalogen etc. (insbesondere Ober Maße, Gewichte und Konstruktionsarten etc.) - auch bezüglich der Preisangaben - sind freibleibend und unverbindlich, soweit solche Angaben nicht verbindlich schriftlich vereinbart werden oder zugesichert werden. Konstruk tionsänderungen zwischen Bestellung und Lieferung bleiben vorbehalten.

 

II. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Wird die Lieferung in Folge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

 

§ 3 Preise

I. Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (das gilt nicht bei Lieferungen gegenüber privaten Letztverbrauchern). Werden Preise nicht ausdrücklich vereinbart, gelten unsere bei Vertragsabschluß gültigen Preislisten. In den Preisen sind Fracht- und Versandkosten nicht enthalten.

 

II. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart ist.

 

III. Soweit wir abweichend von Abs. l aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Transportkosten tragen, gilt folgendes:

- Bei Bahnversand liefern wir zu dem Bahnhof, der dem vom Käufer genannten Bestimmungsort am nächsten liegt und zu dem eine Bahnfracht möglich ist.

- Bei Lastkraftwagentransport liefern wir bis zu dem vom Käufer genannten Bestimmungsort, soweit er ohne behördliche Sondergenehmigungen mit einem LKW erreichbar ist.

 

IV. Wir behalten uns die Wahl der Transport- und Versandarten vor.

 

V. Mehrkosten, die durch besondere Versandarten des Käufers entstehen (Versand per Eilgut, Express usw.) trägt in jedem Fall der Käufer.

 

§ 4 Lieferung und Gefahrtragung

I. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk oder unser Lager verlassen hat. Wird der Versand oder der Transport auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

II. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

III. Liefertermine oder -fristen sind freibleibend, soweit nicht die Einhaltung schriftlich von uns zugesagt wird.

 

IV. Soweit wir verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können, räumt uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen ein.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

I. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

 

II. Bei Verzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens oder die Möglichkeit eines niedrigeren Verzugsschadens bleiben hiervon unberührt.

 

III. Der Abzug eines Skontobetrages muß vorher individuell vereinbart werden.

 

IV. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont - und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

I. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind ‚wir berechtigt, unsere Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. ln der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag es sei denn, wir hätten dies schriftlich erklärt oder das Abzahlungsgesetz findet Anwendung.

 

II. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere durch Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich umfassend benachrichtigen.

 

III. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt hiermit jedoch alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschl. MwSt.) aus der Weiterveräußerung bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

 

IV. Verarbeitung, Umbildung oder Einbau der von uns gelieferten Ware durch den Käufer werden stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

V. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

 

VI. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten in soweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

 

§ 7 Mängelrügen

I. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen am Bestimmungsort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen.

 

II. Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Vollständigkeit der Lieferung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns geltend zu machen. Dabei ist der Mangel oder die Lieferabweichung umfassend zu beschreiben.

 

III. Abs. l. und II. haben keine Geltung gegenüber Nichtkaufleuten.

 

§ 8 Gewährleistung und Haftung

I. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer - nach seiner Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers - nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spätestens 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

 

II. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht

a) auf Folgen und Schäden, die entstanden sind, aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft.,

b) auf Folgen und Schäden, die durch Angabe des Käufers, (z. B. Werkstoff, Konstruktionsanweisung) entstanden sind,

c) auf die Funktion von Spezialanfertigungen nach Zeichnungen oder Berechnungen des Käufers,

d) auf das Material, wenn dies vom Käufer gestellt wird,

e) auf Mängel, die bei branchenüblicher Eingangs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsprüfung nicht feststellbar sind, jedoch bei Anwendung höherwertiger Prüfverfahren (z. B. US- oder 100 %-Prüfverfahren) feststellbar gewesen wären, die der Käufer aber mit der Auftragserteilung nicht verlangt hat.

f) auf Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden

sind,

g) auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart durch natürlichen Verschleiß abnutzen, wie z. B. Dichtungen, Boilerschutzeinrichtungen, herkömmliche Schutzanstriche, Sicherungen.

h) Bruch der Röhre durch falsche Handhabung (z.B. verkanten,…), falsche Installation (z.B. Verspannungen die zum sichtbaren/unsichtbaren Beschädigungen führen. Verwendung von nicht freigegebenen Montagehalterungen. Schäden durch Unwetter, Hagelschlag, Sturm, Schneelast, Blitzeinschlag.

 

III. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Besei tigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

IV. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes. Austauschteile gehen in unser Eigentum über und sind kostenfrei an uns zu versenden. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.

 

V. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate auf Zubehör, und 5 Jahre auf die Funktion und das Material der Vakuumröhren (gerechnet ab Kaufdatum). Vorraussetzung ist, das die Anlage durch eine Fachfirma installiert wurde und die vorgegebenen Bauvorschriften eingehalten wurden. Weiterhin ist die Garantie-Registrierung innerhalb von 21 Tagen an SUNDA Solar GmbH zu senden, auf der die eingravierten Registrierungsnummern ersichtlich sind.

 

VI. Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, kann der Besteller nur Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Gegenstand, mindestens aber 6 Monate.

 

Sonstige Ersatzansprüche

 

Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

 

§9 Schlussbestimmungen und Erfüllungsort

I. Sollte einer dieser Bestimmungen unwirksam sein, so gilt sie als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

II. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

aufrechnen.

 

III. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit der Käufer Vollkaufmann ist, Schlüchtern.

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